Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Firma Biberach Bäckereitechnik GmbH

1.1. Die Biberach Bäckereitechnik GmbH erbringt für ihre Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich der Planung, Montage, Reparatur und des Umbaus von Mehlsiloanlagen, der Trockeneisreinigung und des Vertriebs und der Reparatur von Getreidemühlen.

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Biberach Bäckereitechnik GmbH gelten aus-schließlich; dem entgegenstehende oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Biberach Bäckereitechnik GmbH abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt diese nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich der Geltung dieser zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Biberach Bäckereitechnik GmbH geltend auch dann, wenn die Biberach Bäckereitechnik GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung für den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

1.3. Die unter Punkt 1.2 enthaltene Abwehrklausel findet sinngemäß auch auf die vom Auftraggeber verwendeten Einkaufbedingungen und Qualitätssicherungsvereinbarungen Anwendung. Nachdem derartige Vertragsgestaltungen gerade zu dem Zweck abgeschlossen werden, ei-ne einheitliche Qualitätssicherung bei allen Zulieferern sicherzustellen, handelt es sich in gleicher Weise um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des Punkt 1.2.

1.4. Alle Vereinbarung, die zwischen der Biberach Bäckereitechnik GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Auftrags getroffen werden, sind in diesem schriftlich niedergelegt.

1.5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Biberach Bäckereitechnik GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB.

2.1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die Biberach Bäckereitechnik GmbH dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahmeerklärung erfolgt regelmäßig durch ein schriftliches Bestätigungsschreiben.

 

2.2. Mündliche, fernmündliche oder schriftliche Anfragen oder Bestellungen werden von der Biberach Bäckereitechnik GmbH im Regelfall mit einem schriftlichen Angebot beantwortet, an das sich die Biberach Bäckereitechnik GmbH zwei Wochen lang gebunden sieht. Geht die Annahmeerklärung zu einem späteren Zeitpunkt ein, bedarf es einer ausdrücklichen Vertragsbestätigung durch die Biberach Bäckereitechnik GmbH; im Übrigen gilt die verspätete Annahmeerklärung des Auftraggebers als neues Angebot.

 

2.3. Alle Angebote der Biberach Bäckereitechnik GmbH sind in vollem Umfang freibleibend. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Maßangaben und sonstige technischen Darstellungen sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt werden.

 

2.4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Biberach Bäckereitechnik GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Biberach Bäckereitechnik GmbH.

3.1. Der Auftraggeber hat der Biberach Bäckereitechnik GmbH die vereinbarten Preise zu zahlen. Soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart worden ist, bleibt die Bemessungsgrundlage einer gesonderten Absprache zwischen den Vertragsparteien vorbehalten.

 

3.2. Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

 

3.3. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen.

Kann die Reparatur oder Montage zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält die Biberach Bäckereitechnik GmbH während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden.

 

3.4. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird.

 

3.5. Sofern sich aus dem Bestätigungs- oder Angebotsschreiben nicht ein anderes ergibt, sind die Rechnungen der Biberach Bäckereitechnik GmbH bar und ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten:

  • 40% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
  • 40% sobald dem Auftraggeber mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind
  • 20% Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang

Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

 

3.6. Beanstandungen der Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.

 

3.7. Kostenvorschüsse in angemessener Höhe können verlangt werden.

 

3.8. Die Biberach Bäckereitechnik GmbH ist berechtigt, alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, wenn der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer Rechnung mehr als einen Monat in Verzug gerät, diese Leistung auch nach Zugang einer schriftlichen Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen gezahlt hat und die Biberach Bäckereitechnik GmbH den Auftraggeber auf die Folgen im Mahnschreiben hingewiesen hat oder wenn von der Firma Biberach Bäckereitechnik GmbH, dem Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Das Recht zur sofortigen Gesamtfälligstellung gilt nicht, wenn es sich nur um geringe oder unwesentliche Forderungen handelt.

 

3.9. Teilrechnungen können entsprechend den bereits erbrachten Leistungen gestellt werden. Sie müssen nicht als Teilrechnungen bezeichnet werden. Der Erhalt der Rechnung bedeutet nicht, dass der Auftrag von der Biberach Bäckereitechnik GmbH vollständig abgerechnet wurde.

 

3.10. Während des Verzuges des Auftraggebers hat die Biberach Bäckereitechnik GmbH für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Durch Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Zugang kommt der Auftraggeber in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungsziels in Verzug. Die Vorschrift des § 286 BGB bleibt vor diesem Hintergrund unberührt.

 

3.11. Für den Fall, dass die Vollendung der Leistung durch die Biberach Bäckereitechnik GmbH aufgrund eines Umstandes unmöglich wird, den diese nicht zu vertreten hat, kann sie vom Auftraggeber einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Anteil der vereinbarten Vergütung sowie Ersatz der in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen verlangen.

 

3.12. Die Biberach Bäckereitechnik GmbH ist bei mehreren gleichartigen Ansprüchen berechtigt, entgegen anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen. Sind der Biberach Bäckereitechnik GmbH im Zusammenhang mit offenen Rechnungen bereits Kosten und Zinsen entstanden, so besteht weiter das Recht, Zahlungen zunächst auf Kosten und Zinsen und erst anschließend auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

3.13. Zahlungen gelten erst mit einer Wertstellung auf dem Geschäftskonto der Biberach Bäckereitechnik GmbH als erfolgt. Die Hereingabe von Wechseln bedarf einer ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung der Biberach Bäckereitechnik GmbH. Sämtliche mit der Hereingabe von Wechseln verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber.

4.1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur oder Montage aus von der Biberach Bäckerei-technik GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

  • der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
  • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
  • der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
  • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

 

4.2. Der Reparatur- oder Montagegegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

 

4.3. Bei nicht durchführbarer Reparatur oder Montage haftet die Biberach Bäckereitechnik GmbH nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Auftraggeber beruft.

Für weitergehende Ansprüche finden die Regelungen des Punkt 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend Anwendung.

5.1. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Biberach Bäckereitechnik GmbH anerkannt sind.

 

5.2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.1. Die Biberach Bäckereitechnik GmbH erbringt ihre Leistungen entsprechend den spezifizierten Anforderungen des Auftraggebers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Konformität des Produktes Biberach Siloanlage mit den auf dieses Produkt anwendbaren EU-Richtlinien wird im Rahmen der beiliegenden EG-Konformitätserklärung bestätigt und diesem Klauselwerk beigefügt.

 

6.2. Der Umfang der Leistungen der Biberach Bäckereitechnik GmbH wird bei der Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen von der Weiterung nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

 

6.3. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die Biberach Bäckereitechnik GmbH erforderlich ist. Der Auftraggeber ermöglicht der Biberach Bäckereitechnik GmbH den Zugang zum Ausführungsort und stellt diesen für die Dauer des Auftrags sicher.

 

6.4. Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

  1. Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Die Biberach Bäckereitechnik GmbH übernimmt für die Hilfskräfte des Auftraggebers keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte des Auftraggebers ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters der Biberach Bäckereitechnik GmbH entstanden, so gelten die Regelungen des Punkt 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
  2.  Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
  3.  Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
  4.  Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
  5.  Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass der Auftrag unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann.

 

6.5. Für den Fall, dass Zugangs- oder Arbeitsgenehmigungen erforderlich sind, beschafft der Auftraggeber diese der Biberach Bäckereitechnik GmbH rechtzeitig vor Prüfungsbeginn.

 

6.6. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass sich der Ausführungsort in einem Zustand befindet, in dem Reparatur- bzw. Montagearbeiten durch die Biberach Bäckereitechnik GmbH möglich sind. Der Auftraggeber hat hierbei insbesondere im erforderlichen Umfang für Wasser, Strom, ausreichende Beleuchtung und für sonstige erforderliche Werkzeuge zu sorgen, sofern diese für die Biberach Bäckereitechnik GmbH nicht branchenüblich sind.

 

6.7. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge und steht dafür ein, dass der Ausführungsort den allgemeinen und gegebenenfalls besonderen Sicherheitsvorschriften entspricht. Für den Fall, dass am Ausführungsort besondere behördliche Sicherheitsvorschriften oder andere Bestimmungen gelten, die für die Auftragsarbeiten vor Ort von Bedeutung sind, weist der Auftraggeber die Biberach Bäckereitechnik GmbH hierauf rechtzeitig vor Auftragsbeginn hin.

 

6.8. Der Auftraggeber stellt für das Reparaturpersonal der Biberach Bäckereitechnik GmbH an-gemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume und sanitäre Anlagen sowie besondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, soweit diese für die Biberach Bäckereitechnik GmbH nicht branchenüblich sind, kostenlos zur Verfügung.

 

6.9. Für die Aufbewahrung von Werkzeugen stellt der Auftraggeber der Biberach Bäckereitechnik GmbH geeignete abschließbare Räume zur Verfügung.

 

6.10. Die Gefahr geht mit Übergabe oder mit Versendung an den Auftraggeber auf diesen über, spätestens jedoch eine Woche nachdem die Biberach Bäckereitechnik GmbH dem Auftraggeber die Fertigstellung oder Versendungsbereitschaft angezeigt hat.

 

6.11. Für den Fall, dass eine Abnahme der Leistung der Biberach Bäckereitechnik GmbH vereinbart wurde oder eine solche aus sonstigen Gründen erforderlich ist oder von der Biberach Bäckereitechnik GmbH verlangt wird, hat der Auftraggeber die Leistung innerhalb einer von der Biberach Bäckereitechnik GmbH gesetzten angemessenen Frist nach Fertigstellung abzunehmen. Anderenfalls gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als angenommen.

 

6.12. Kommt der Auftraggeber einer seiner Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die Biberach Bäckereitechnik GmbH berechtigt, die Arbeiten einzustellen, den Vertrag zu kündigen und eine angemessene Entschädigung zu verlangen, wenn sie den Auftraggeber zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist hierzu aufgefordert hat.

7.1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführter An- und Abtransport des Reparatur- oder Montagegegenstandes – ein-schließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt; anderenfalls wird der Reparatur- oder Montagegegenstand vom Auftraggeber auf seine Kosten angeliefert und nach Durchführung der Reparatur oder Montage bei der Biberach Bäckereitechnik GmbH durch den Auftraggeber wieder abgeholt.

 

7.2. Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr.

 

7.3. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten der Hin- und gegebenenfalls der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, wie zum Beispiel Diebstahl, Bruch oder Feuer versichert.

 

7.4. Während der Reparaturzeit im Werk der Biberach Bäckereitechnik GmbH besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparatur- bzw. Montagegegenstand zum Beispiel hinsichtlich Feuer, Leitungswasser, Sturm und Maschinenbruch zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

 

7.5. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme kann die Biberach Bäckereitechnik GmbH für eine Lagerung in ihrem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparatur- bzw. Montagegegenstand kann nach Ermessen der Biberach Bäckereitechnik GmbH auch anderweitig aufbewahrt werden. Die Kosten und Gefahren der Lagerung gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

8.1. Die von der Biberach Bäckereitechnik GmbH angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

8. 2. Bei Vereinbarung einer verbindlichen Auftragsfrist ist für deren Beginn auf die Absendung der Auftragsbestätigung abzustellen. Ihre Einhaltung durch den Auftraggeber setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

 

8.3. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die Biberach Bäckereitechnik GmbH dem Auftraggeber unverzüglich mit.

 

8.4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der Biberach Bäckereitechnik GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

 

8.5. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

 

8.6. Ist die Nichteinhaltung der Liefer- oder Reparaturzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Biberach Bäckereitechnik GmbH liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Liefer- oder Reparaturzeit angemessen. Die Biberach Bäckereitechnik GmbH wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

 

8.7. Für den Fall, dass die Biberach Bäckereitechnik GmbH eine Auftragsfrist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Auftraggeber berechtigt, soweit er wegen des Verzuges einen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche in Höhe von 0,5% des aufgrund des Verzugs rückständigen Auftragswertes bis insgesamt maximal 5% des aufgrund dieses Verzugs rückständigen Auftragswertes geltend zu machen. Für weitergehende Ansprüche gelten die Regelungen des Punkt 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

8.8. Setzt der Auftraggeber der Biberach Bäckereitechnik GmbH nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt die Biberach Bäckereitechnik GmbH diese Frist verstreichen oder werden der Biberach Bäckereitechnik GmbH die Leistungen unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und, sofern die Biberach Bäckereitechnik GmbH ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Vorschriften der §§ 281, 323 BGB bleiben vor diesem Hintergrund unberührt.

9.1. Von der Gewährleistung der Biberach Bäckereitechnik GmbH umfasst sind nur die ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen.

 

9.2. Erkennbare Mängel sowie das Fehlen etwaiger zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung, insbesondere des Prüfungsberichtes, der Abnahmebescheinigung oder ähnlichem schriftlich gegenüber der Biberach Bäckereitechnik GmbH zu rügen. Nach Ablauf der Rügefrist können erkennbare Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften nicht mehr wirksam geltend gemacht werden.

 

9.3. Im Falle einer Mängelrüge steht der Biberach Bäckereitechnik GmbH das uneingeschränkte Recht zur Besichtigung und Prüfung der Beanstandung zu. Der Biberach Bäckereitechnik GmbH sind im Rahmen der Prüfung der Mängelrügen auf Anfrage etwaige Protokolle, Betriebsberichte, etc. zur Verfügung zu stellen und sachliche Auskünfte zu erteilen.

 

9.4. Die Biberach Bäckereitechnik GmbH ist bei Vorliegen eines Mangels verpflichtet, diesen innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl durch Lieferung oder Leistung einer neuen, mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels zu beheben (Nacherfüllung). Für den Fall, dass die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, kann die Biberach Bäckereitechnik GmbH diese verweigern.

 

9.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

 

9.6. Die Biberach Bäckereitechnik GmbH haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, wenn diese Schäden durch die Biberach Bäckereitechnik GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden oder wenn die Biberach Bäckereitechnik GmbH oder ein Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Die Biberach Bäckereitechnik GmbH haftet im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Höhe der Haftung für jeden Schadensfall bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis ist begrenzt bis zur vereinbarten Höhe des Auftragswertes für die betreffende Lieferung oder Leistung.

 

9.7. Eine wesentlichen Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Verletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat.

 

9.8. Soweit die Biberach Bäckereitechnik GmbH im Falle der Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten gemäß Punkt 7.6 für fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist deren Ersatzpflicht jedoch der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf:

  • 500.000,00 EUR für Sachschäden und
  • 300.000,00 EUR für Vermögensschäden

 

9.9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9.10. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

 

9.11. Keine Haftung wird insbesondere übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeignetem Betriebsmittel, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – sofern diese nicht von der Biberach Bäckereitechnik GmbH zu vertreten sind.

 

9.12. Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der Biberach Bäckereitechnik GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Biberach Bäckereitechnik GmbH vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

 

9.13. Vorbehaltlich der vorstehenden Ausnahmen ist eine weitergehende Haftung der Biberach Bäckereitechnik GmbH für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden ausgeschlossen.

 

9.14. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate, beginnend mit der Abnahme der von der Biberach Bäckereitechnik GmbH erstellten Leistung. Dies gilt grundsätzlich nicht in den Fällen des § 634 a I Nr. 2 BGB oder bei einem arglistig verschwiegenen Mangel.

 

9.15. Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.

 

9.16. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die Biberach Bäckereitechnik GmbH dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der Biberach Bäckereitechnik GmbH ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird die Biberach Bäckereitechnik GmbH den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

 

9.17. Die vorstehend genannten Verpflichtungen der Biberach Bäckereitechnik GmbH sind vorbehaltlich der Regelungen des Punkt 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen daher nur, wenn

  • der Auftraggeber die Biberach Bäckereitechnik GmbH unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Auftraggeber die Biberach Bäckereitechnik GmbH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der Auftraggeber die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
  • der Biberach Bäckereitechnik GmbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außer-gerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Auftraggebers beruht,
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

Werden bei Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb des Werkes der Biberach Bäckereitechnik GmbH ohne Verschulden der Biberach Bäckereitechnik GmbH die von ihr gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne ihr Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Solche Schäden, die auf eine normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

11.1. Die von der Biberach Bäckereitechnik GmbH gelieferten Auftragsgegenstände, die verwendeten Zubehör- und Ersatzteile sowie Austauschaggregate und die in diesem Zusammenhang erstellten Dokumentationen in Gestalt von Filmen, Prüf- und Auswertungsprotokollen sowie ähnliche Dokumentationsunterlagen in körperlicher oder elektronischer Form bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber aus der bestehenden Geschäftsverbindung Eigentum der Biberach Bäckereitechnik GmbH.

Diese Dokumentationen stellen ein urheberrechtsgeschütztes Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar und fallen daher unter den Schutz von § 2 I Nr. 7 UrhG.

Die Biberach Bäckereitechnik GmbH überträgt dem Auftraggeber die Rechte aus dem solchermaßen geschützten Werk zur ausschließlichen und alleinigen Nutzung und Verwertung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung aller Ansprüche der Biberach Bäckereitechnik GmbH gegen den Auftraggeber.

 

11.2. Die Biberach Bäckereitechnik GmbH ist bei Vorliegen von Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug jederzeit berechtigt, die vom Eigentumsvorbehalt der Biberach Bäckereitechnik GmbH erfassten Gegenstände zurückzubehalten und deren Rückgabe zu verlangen. Die Geltendmachung dieser Rechte durch die Biberach Bäckereitechnik GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich durch diese erklärt wird.

 

11.3. Der Biberach Bäckereitechnik GmbH steht wegen ihrer Forderung aus dem Reparatur- oder Montagevertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihrem Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese un-bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

11.4. Der Auftraggeber ist keinesfalls zu anderen Verfügungen befugt wie Sicherheitsprüfung, Verpfändung oder ähnlichem.

 

11.5. Von Verpfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die Biberach Bäckereitechnik GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und ihr sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrung der Rechte der Biberach Bäckereitechnik GmbH erforderlich sind, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO er-heben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Biberach Bäckereitechnik GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für eine Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der Biberach Bäckereitechnik GmbH entstandenen Ausfall.

 

11.6. Bei der Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt die Biberach Bäckereitechnik GmbH Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Eigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von der Biberach Bäckereitechnik GmbH gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

 

11.7. Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Biberach Bäckereitechnik GmbH ab und zwar auch insoweit, als die Ware bereits verarbeitet ist.

Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware der Biberach Bäckereitechnik GmbH nur solche Gegenstände, die entweder dem Auftraggeber gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Auftraggeber die gesamte Kaufpreisforderung an die Biberach Bäckereitechnik GmbH ab. Im anderen Falle, das heißt beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht der Biberach Bäckereitechnik GmbH ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

 

11.8. Soweit die Gesamtforderungen der Biberach Bäckereitechnik GmbH durch solche Abtretungen zu mehr als 120% zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Auftraggebers nach Wahl der Biberach Bäckereitechnik GmbH freigegeben.

12.1. Für den Fall, dass die Biberach Bäckereitechnik GmbH im Rahmen der Durchführung des Auftrages dem Auftraggeber Prüfergebnisse oder sonstige Gutachten oder ähnliches erstellt, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt die Biberach Bäckereitechnik GmbH dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist.

Darüber hinausgehende Rechte überträgt die Biberach Bäckereitechnik GmbH dem Auftraggeber nicht, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Prüfergebnisse und Gutachten oder ähnliches zu verändern oder zu bearbeiten oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebes zu verwenden.

 

12.2. Die Biberach Bäckereitechnik GmbH darf Abschriften von schriftlichen Unterlagen, die ihr vom Auftraggeber zur Einsicht überlassen werden und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, zu ihren Akten nehmen.

 

12.3. Die Biberach Bäckereitechnik GmbH wird Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihr bei der Ausübung der Tätigkeit bekannt werden, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten.

13.1. Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen ist der Sitz der Biberach Bäckereitechnik GmbH; diese ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

 

13.2. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen daraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

 

13.3. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der Biberach Bäckereitechnik GmbH.

 

13.4. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil der Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern unwirksam oder undurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarungen uneingeschränkt in Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, sofern die Vereinbarung eine Regelungslücke aufweist.

 

13.5. Sämtliche Vereinbarungen, die von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des zugrundeliegenden Vertrages abweichen oder diesen insgesamt ergänzen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Erklärung der Biberach Bäckereitechnik GmbH verzichtet werden.

Stand: 01.03.2012